Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) sind eine Gruppe von geschätzt mehr als 10.000 Substanzen, die aufgrund ihrer Oberflächenaktivität und somit ihrer fett- und wasserabweisenden Eigenschaften sowie ihrer Hitzestabilität z.B. in Verpackungen zum Einsatz kommen, aber auch als Prozesshilfsmittel und Polymerisationshilfsmittel, Tensiden, Dichtungen oder in Farben verwendet werden. Da sie schwer biologisch abbaubar sind, werden sie auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet. Einige dieser Substanzen werden durch Lebensmittel bzw. Trinkwasser vom Menschen aufgenommen. Von den relativ wenigen gut untersuchten PFAS gelten die meisten als mäßig bis hoch toxisch, insbesondere für die Entwicklung von Kindern. Im Jahr 2018 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Neubewertung der vielfältigen Belege für die Toxizität von Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluorooctansulfonsäure (PFOS) vor und hat 2020 Grenzwerte für die tolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI) von 4,4 ng/kg Körpergewicht und Tag in einigen Lebensmitteln festgelegt. Die Bewertung kam zu dem Schluss, dass ein beträchtlicher Anteil der europäischen Bevölkerung den TWI-Grenzwert aufgrund der Aufnahme von PFAS über Lebensmittel und Trinkwasser voraussichtlich überschreiten wird.
10 g für Restgehaltsbestimmungen, 5 DIN A4 Bögen oder 5 Artikel für Migrationen, zur Vermeidung von Kontaminationen, eingeschlagen in Aluminiumfolie
Standardprüfungen
TF (Gesamtfluorgehalt) Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, veröffentlicht am 22.01.2025, enthält wichtige Regelungen zur Begrenzung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelverpackungen. Ab dem 12.08.2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in Konzentrationen von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist:
a) 25 ppb für jedes gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS)
b) 250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe aus gezielter Analyse und ggf. Abbau von Vorläuferverbindungen (ohne polymere PFAS)
c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei einem Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg muss der Erzeuger oder Importeur auf Verlangen Nachweise über die Menge des gemessenen Fluors vorlegen.