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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innoform GmbH, Industriehof 3, 26133 Oldenburg

I. Geltungsbereich, Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, ausgenommen wir stimmen schriftlich deren Geltung zu. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichender AGB des Vertragspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Sie gelten für alle Angebote oder Dienstleistungen und alle sich daraus ergebenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Innoform GmbH (Innoform) und dem Vertragspartner und auch für zukünftige Geschäfte. Innoform erbringt ihre Analytikdienstleistungen zur Analyse von Folien und anderen Kunststoffprodukten (Dienstleistungen) für diejenige natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, von der sie den Auftrag erhalten hat (Klient).
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Sofern nicht schriftlich abweichend vor Auftragsdurchführung vereinbart, ist nur der Klient selbst berechtigt, Innoform Anweisungen insbesondere hinsichtlich des Auftragsumfangs oder der Vergabe von Prüfberichten zu erteilen. Der Klient ermächtigt Innoform unwiderruflich, Untersuchungsberichte an Dritte weiterzugeben, wenn dies vom Klienten so beauftragt wurde oder sich dies nach Ermessen von Innoform stillschweigend aus den Umständen, dem Handelsbrauch, der Verkehrssitte oder der Praxis ergibt.

II. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Der Umfang der seitens Innoform durchzuführenden Leistungen ist bei Erteilung des Auftrages schriftlich festzulegen. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftragsumfanges bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
  3. Ist die Bestellung einer Dienstleistung bei uns als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  4. Technische Daten, Beschreibungen der jeweiligen Verfahrensabläufe oder technische Merkblätter stellen keine Beschaffenheitsgarantie für unsere Leistungen dar, es sei denn, dies wird einzelvertraglich vereinbart.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Wird bei Auftragserteilung oder während der Vertragsverhandlungen keine Preisvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen, bestimmt sich der vom Klienten zu zahlende Preis nach den gültigen Standardsätzen von Innoform. Innoform behält sich vor, Kosten für Verpackung, Transport und Entsorgung gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Preisänderungen werden dem Vertragspartner mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese ab dem genannten Datum als akzeptiert. Dies gilt nicht bei Vereinbarung eines Festpreises.
  4. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, 14 Tage nach Erhalt unter Angabe der Rechnungsnummer mit der vollen Summe zahlbar.

Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzuges.

  1. Skonto wird nicht gewährt.
  2. Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungsrecht gegen Ansprüche von Innoform nur wegen unsererseits unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
  3. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse oder zusätzlicher Kosten bei der Erbringung der Dienstleistung wird sich Innoform bemühen, den Klienten hierüber frühzeitig zu informieren, bleibt aber trotzdem berechtigt, den für die Vollendung der Leistung erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Sollte Innoform aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen teilweise oder vollständig gehindert sein, die Dienstleistung zu erbringen, was auch durch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Klienten der Fall sein kann, kann Innoform trotzdem den Betrag aller nicht zurückerstattungsfähigen Kosten ersetzt verlangen, die Innoform entstanden sind, und den Teil der vereinbarten Vergütung verlangen, der dem bereits erbrachten Teil der Dienstleistung entspricht.
  4. Sonstige Kosten wie Reisekosten, Kilometergeld, etc. werden gesondert berechnet.
  5. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften werden die Prüfungskosten gemäß dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet.

IV. Einstellung oder Beendigung der Dienstleistung

Innoform ist berechtigt, sofort und ohne eigene Haftung die Dienstleistung vorübergehend einzustellen oder ganz zu beenden, wenn

  1. der Klient seine sich aus den vertraglichen Beziehungen ergebenden Pflichten trotz entsprechender Abmahnung nicht innerhalb von 10 Tagen erfüllt, und / oder
  2. der Klient seine Zahlungen oder den Geschäftsbetrieb einstellt, eine Vereinbarung zur Abwendung einer Insolvenz trifft, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder dieses eröffnet wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen des Klienten eingerichtet wird.

V. Pflichten des Klienten

Der Klient stellt sicher, dass

  1. alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Instruktionen und Unterlagen rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung) Innoform überlassen werden, damit Innoform die geforderte Dienstleistung vertragsgemäß erbringen kann.
  2. von Innoform verlangte Geräte und Hilfspersonen zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen
  3. alle notwendigen Maßnahmen für die physische und rechtliche Sicherheit der Arbeitsbedingungen, Orte und Einrichtungen während der Durchführung der Dienstleistungen erbracht werden. Dabei stützt sich der Klient nicht auf Empfehlungen von Innoform unabhängig davon, ob er diese gefordert hat oder nicht. Außerdem stellt der Klient sicher, dass den Vertretern der Innoform zu allen Räumlichkeiten Zutritt gewährt wird, in denen die Dienstleistung erbracht werden soll, sowie alle Schritte zur Beseitigung oder Behebung jedweder Behinderung oder Unterbrechung bei der Ausführung der geforderten Dienstleistung ergriffen werden. Dieses gilt nur wenn Mitarbeiter der Innoform in Räumlichkeiten des Klienten tätig werden.
  4. Innoform im voraus über alle bekannten Risiken oder Gefahren – gleich ob gegenwärtig oder potentiell – die mit dem Auftrag, einer Probe oder Untersuchung verbunden sind, z.B. Vorhandensein oder Möglichkeit von Strahlung, toxischer, schädlicher oder explosiver Bestandteile oder Materialien, sowie Umweltverschmutzung oder Gifte informiert wird. Insoweit haftet der Klient für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurück zu führen sind.
  5. er all seine Rechte geltend macht und all seine Verpflichtungen erfüllt, die ihm aus Kauf – oder sonstigen Verträgen oder nach dem Gesetz gegenüber Dritten zustehen.

VI. Zusendung von Prüfmaterial

Prüfmaterial ist Innoform frachtfrei zuzusenden. Das Probenmaterial muss sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von Innoform erteilter Anweisungen verpackt sein. Der Klient trägt die Gefahr der Anlieferung von Proben, wenn nicht eine Abholung durch Innoform vereinbart wird. Gefahrhinweise aller Art werden vom Klienten unaufgefordert vorab bereit gestellt.

VII. Umgang mit dem Prüfmaterial

  1. Das bei der Ausführung des Auftrages nicht gebrauchte Material geht in das Eigentum von Innoform über, sofern es nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (Datum des Poststempels) schriftlich zurückverlangt wird. Über das bei einer Prüfung gebrauchte Prüfmaterial kann Innoform unmittelbar frei verfügen, soweit nicht anders vereinbart. Macht ein Dritter bzgl. des Prüfmaterials gegenüber Innoform Rechte geltend, hat der Klient Innoform insoweit von Ansprüchen des Dritten gleich welcher Art und welchen Umfangs auf seine Kosten freizustellen und die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
  2. Die Ausführungen nach Absatz 1 hinsichtlich der freien Verfügungsgewalt sowie des Eigentumsübergangs gelten nicht für das Prüfmaterial, das von Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingesandt wird. Innoform bewahrt geprüftes Material 6 Monate auf. Muster mit leicht verderblichem oder bereits verdorbenem Inhalt können aus hygienischen und/ oder gesundheitlichen Gründen vor Ablauf dieser Frist entsorgt werden.

VIII. Einseitige Veränderung des Umfangs von Aufträgen durch Innoform

Innoform kann die Prüfung ausdehnen oder einschränken, wie es zur einwandfreien Durchführung der in Auftrag gegebenen Prüfung erforderlich erscheint.

In einzelnen Fällen werden aus sachlichen Gründen von Prüfnormen abweichende Vorgaben verwendet. Diese Abweichungen werden in unseren internen Prüfvorschriften festgelegt und ggfs. in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Prüfberichten dokumentiert.

IX. Beauftragung von Dritten

Innoform ist berechtigt die Dienstleistungen ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen. Der Klient ermächtigt Innoform alle für die Erfüllung der beauftragten Dienstleistung erforderlichen Informationen dem Dritten offen zu legen und ihm das Prüfmaterial zu überlassen.

X. Untersuchungsberichte

  1. Untersuchungsberichte von Innoform, die Prüfung von Proben zum Gegenstand haben nehmen ausschließlich zu diesen Proben Stellung. Sie enthalten keine Aussagen über den Rest der Lieferung und/oder Partie aus der die Probe entnommen worden ist.
  2. Innoform stellt die Prüfergebnisse oder Untersuchungsberichte in schriftlicher und unterzeichneter Fassung zur Verfügung. Innoform haftet nicht für veränderte oder nicht auf dem Computer des Klienten lesbare Dateien.
  3. Innoform übernimmt keinerlei Haftung für mögliche mit der elektronischen Übermittlung von Daten im Zusammenhang stehende Probleme oder technische Schäden beim Klienten.
  4. Innoform weist ausdrücklich daraufhin, dass über das Internet versendete Nachrichten mit oder ohne Zutun eines Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können und nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt sind.
  5. Untersuchungsberichte von Innoform geben ausschließlich die zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen im Rahmen der vom Klienten vorgegebenen spezifischen Anweisungen wieder.
  6. Alle Angaben in den Untersuchungsberichten werden abgeleitet aus den Ergebnissen der Inspektions- oder Analyseverfahren, die in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Klienten angewandt wurden und/oder sich aus der Bewertung derartiger Ergebnisse auf Grundlage der bestehenden technischen Standards oder anderer Umstände ergeben, die nach Auffassung von Innoform beachtet werden müssen.
  7. Erhält Innoform Dokumente bezüglich Auftragsverhältnissen zwischen dem Klienten und Dritten oder Dokumente Dritter, werden diese nur als Informationen gewertet ohne den Aufgabenbereich oder vereinbarten Verpflichtungen von Innoform zu erweitern oder einzuschränken.
  8. Der Klient erkennt an, dass Innoform durch die Erfüllung des Vertragsverhältnisses weder in die Position des Klienten oder eines Dritten eintritt, noch diese von irgendwelchen Verpflichtungen befreit. Innoform übernimmt auch nicht in anderer Weise Verpflichtungen des Klienten gegenüber Dritten.
  9. Prüfberichte werden üblicherweise in „vereinfachter Form“ im Sinne der Vorgaben der DIN EN ISO 17025 erstellt. Sollte darüber hinaus gehende Informationen erforderlich sein, erstellen wir auf Anfrage einen ausführlichen Prüfbericht, z.B. mit Nennung des eingesetzten Prüfgerätetyps.

XI. Umgang mit Prüfergebnissen und Untersuchungsberichten

  1. Gutachten, Prüfungszeugnisse und Berichte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Innoform nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden.
  2. Soweit die erbrachten Leistungen urheberrechtsfähig sind, behält sich Innoform das Urheberrecht vor.
  3. Der Auftraggeber darf insoweit das Gutachten mit allen Aufstellungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  4. Innoform ist berechtigt, Nachträge zu verfassen, die als solche gekennzeichnet werden.

XII. Geheimhaltung und Geistiges Eigentum

  1. Der Klient und Innoform verpflichten sich, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen.
  2. Innoform behält sich die Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen u. ä. vor, die sie selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, dass diese gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Klienten entwickelt wurden.
  3. Von schriftlichen Unterlagen, die Innoform zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf sich Innoform Kopien zu seinen Akten nehmen.

XIII. Haftung

  1. Eine Haftung von Innoform auf Grund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Die Haftung von Innoform gemäß vorstehendem Absatz ist jedoch pro Schadensfall begrenzt auf den 10-fachen Betrag der Vergütung für diejenige Dienstleistung, deren Ausführung zu einem Schaden geführt hat. Keinesfalls übersteigt die Haftung von Innoform einen maximalen Gesamtbetrag von 20.000,- Euro.
  3. Innoform haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Verlust einer Geschäftsgelegenheit, Minderung des Firmenwertes sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Produktrückruf. Innoform haftet auch nicht für Verluste, Schäden oder Kosten, die dem Klienten in Folge einer Inanspruchnahme durch Dritte insbesondere bei einer Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen entstehen können.
  4. Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der Klient innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung der schadensbegründenden Umstände dies schriftlich gegenüber Innoform anzuzeigen. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung verjähren gegenüber Innoform nach 12 Monaten gerechnet nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, soweit sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Gleiches gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Innoform die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der Innoform steht diesem gleich.
  6. Der Klient hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse aus den seitens Innoform erstellten Untersuchungsberichten zu ziehen. Diese werden auf Grundlage der seitens des Klienten überlassenen Informationen, Dokumenten und/oder Proben erstellt und dienen nur dem Nutzen des Klienten. Weder Innoform noch ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Subunternehmer sind gegenüber dem Klienten oder Dritten verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von solchen Untersuchungsberichten getroffen oder unterlassen worden sind. Das Gleiche gilt für fehlerhafte Prüfungen, bei denen der Fehler auf vom Klienten übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruht. Innoform haftet nicht für verspätet, teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienstleistungen, wenn dies direkt oder indirekt auf Ereignissen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs der Innoform liegen. Dazu gehört auch eine Verletzung der in Ziffer VI bestimmten Pflichten des Klienten.
  7. Innoform übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde gelegten Richtlinien, Gesetzen, Normen und Vorschriften.
  8. Unsere Prüfergebnisse und/oder Beratungen erstrecken sich auf deutsches bzw. europäisches Recht und europäische Vorgaben solange nicht andere ausdrücklich genannt sind. Unsere Dienste sind nicht für den direkten oder indirekten Export in die USA gedacht oder für den Gebrauch in den USA zugelassen.

XIV. Rücktrittsrecht

Innoform ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  1. eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, welche der Auftraggeber zu vertreten hat unmöglich ist,
  2. der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten und/oder einer fälligen Vorausleistungspflicht trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt,
  3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird,
  4. ein Fall höherer Gewalt eintritt. Höhere Gewalt sind Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs der Innoform liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand). Sollten solche Ereignisse die geschuldete Leistung einschränken, sodass die Innoform ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht er oder nur unvollständig erfüllen kann, so ist die Innoform für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtung entbunden. Insbesondere ist die Innoform berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollte die geschuldete Leistung für die Innoform auf Grund zuvor genannter Umstände objektiv unmöglich werden (z.B. wegen Ablaufs von Haltbarkeit und Qualität des Prüfguts).

XV. Zahlung des Mindestlohns

Innoform gewährt seinen Arbeitnehmern die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, insbesondere zahlt Innoform mindestens den jeweils gültigen Mindestlohn.

XVI. Salvatorische Klausel, Abwerbungsverbot

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen.
  2. Während der Geschäftsbeziehung und die daran anschließende Zeit darf der Klient für die Dauer eines Jahres weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von Innoform abwerben oder hierzu ermutigen.

XVII. Nutzung des Namens Innoform

Die Nutzung der Firma Innoform, des Namens und / oder eingetragener Marken der Innoform zu Werbezwecken gleich welcher Art ist nicht gestattet, es sei denn, dass Innoform vorher schriftlich zugestimmt hat.

XVIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Innoform und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Oldenburg. Innoform hat das Recht, Klage gegen einen Auftraggeber auch an dessen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Schecklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

Stand: September 2018




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Klaus.Behringer@innoform.de
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